Mutter – Kinder Pass
In den ersten 14 Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Untersuchung | Untersuchungs-termin | Untersuchungsumfang |
1. | 1. Lebenswoche | • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge• Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
• Ärztliche Untersuchung des Kindes • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen |
2. | 4., 5., 6. oder 7. Lebenswoche | • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge• Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
• Ärztliche Untersuchung des Kindes • Orthopädische Untersuchung • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen |
3. | 3., 4. oder 5. Lebensmonat | • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge• Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
• Ärztliche Untersuchung des Kindes • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen |
4. | 7., 8. oder 9. Lebensmonat | • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge• Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
• Ärztliche Untersuchung des Kindes • Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen |
5. | 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat | • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge• Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
• Ärztliche Untersuchung des Kindes • Augenuntersuchung • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen |
In der 1. und in der 6., 7. oder 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Untersuchung | Untersuchungs-termin | Untersuchungsumfang |
6. | 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat | • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge• Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
• Ärztliche Untersuchung des Kindes • Augenuntersuchung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen |
7. | 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat | • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge• Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
• Ärztliche Untersuchung des Kindes • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen |
8. | 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat | • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge• Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
• Ärztliche Untersuchung des Kindes • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen |
9. | 58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat | • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge• Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese
• Ärztliche Untersuchung des Kindes • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen |
Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld
ACHTUNG
Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld müssen Sie fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes korrekt durchführen lassen und diese auch nachweisen. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen zu lassen. Die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse führen zu einer Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes – je nach gewählter Leistungsart ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat.
Quelle: Help.gv.at
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